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[thread]12971[/thread]

[poard] Spam-Bots (Seite 2)



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Linuxer
 2009-01-09 21:51
#117813 #117813
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HausmeisterIn

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GwenDragon+2009-01-09 20:25:13--
Wieso Bau? Geldstrafen gibt es da. Datenschutzbruch ist kein Verbrechen.


[s]Hm, diese Aussage finde ich bedenklich [*]. Woran ist die festgemacht? Bau für Verbrechen, Geldstrafe für nicht-Verbrechen? Auch wenn ich das BDSG nicht auswendig kenne, braucht es IMHO für solche Aussagen mehr Substanz als nur 10 Wörter. [*] falsch mag ich nicht schreiben aufgrund fehlender juristischer Bildung.[/s]

Habe mal nachgelesen; gemäß Definition könnte es wirklich kein Verbrechen sein, sondern nur ein Vergehen. Eine Unterscheidung, die ich in der ersten Reaktion nicht vorgenommen habe.
Und nun mal schauen, was ich zum BDSG finde ;)

edit: striked und Nachtrag gesetzt
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Die Sprache heisst Perl, nicht PERL. - Bitte Crossposts als solche kenntlich machen!
GwenDragon
 2009-01-09 22:07
#117814 #117814
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http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/BJNR02...

Quote
§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__43.h...

Diesbezüglich ist es eine Ordnungswidrigkeit:
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__43.h...

Quote
§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__44.h...
es sei denn du bereicherst dich oder schadest jemand (§ 43 Abs. 2) mit dem Datenschutzbruch

Alles klar?

ODer ist das IP auswerten eine Bereicherung? Doer welcher Schaden entsteht durch das loggen einer IP eines Hackers/Spammers?
Linuxer
 2009-01-09 22:11
#117815 #117815
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HausmeisterIn

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Fein, danke. Siehe auch meinen editierten Beitrag ;)
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GwenDragon
 2009-01-10 12:58
#117820 #117820
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Außerdem glaube ich, dass das Rechtsgut des Schutzes vor Missbrauch von Onlinediensten (wie es bei Hackern und SPammern geschieht) höher ist als der Datenschutz einer IP eines Spammers/Hackers.
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