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Quote[...] Aber selbst wenn man den Begriff der Geschäftsmäßigkeit enger fasst - der Gesetzgeber hat den Begriff nicht definiert - genügt nach der Rechtsprechung in jedem Fall das Vorhandensein von Bannerwerbung auf der eigenen Webseite, um als geschäftsmäßiges Angebot zu gelten. Dabei ist es völlig unerheblich, ob damit auch Geld erwirtschaftet wird. [...] Kritisch ist darüber hinaus auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten. Insoweit kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet werden und zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen!
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