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QuoteEs kommt daher auf die ausgeübte Tätigkeit an. Die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 24.08.1995, Bundessteuerblatt 1, 1995 11 S. 888) unterscheidet zwischen den System-Softwareentwicklern, denen eine ingenieurähnliche Tätigkeit zugeschrieben wird und die deshalb den Freiberuflern zugerechnet werden, und den Anwendungs-Softwareentwicklern, Programmierern und Beratern, die als gewerblich Tätige eingestuft werden.
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