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Quoteund was für unternehmen sind das überhaupt, die einen bankeinzug ohne schriftliche genehmigung des inhabers durchführen? das allein ist schon illegal.
Quoteich mein, der punkt ist doch: als "krimineller" kannst du nichts tun, was mit dir in verbindung gebracht werden könnte, denn dann bist du dran.
QuoteDer Zahlungspflichtige kann der Belastung aus einer Lastschrift widersprechen. Der Belastungsbetrag wird dann mit derselben Wertstellung seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet. Der Widerruf muss unverzüglich nach Entdeckung der fehlerhaften Buchung erfolgen. Nach Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses ist eine Rückgabe jedoch nicht mehr möglich, so die AGB der meisten Banken. Diese Klausel ist jedoch unzulässig und damit wirkungslos, wie der BGH entschied (BGH, Urteil vom 6. 6. 2000 - XI ZR 258/99 in NJW 2000, 2667). Der Widerruf ist unbefristet möglich bis zur Genehmigung durch den Kontoinhaber. (Die Genehmigung kann dabei - auch wenn es die AGB anders formulieren - nicht im Schweigen des Inhabers gesehen werden, so der BGH in der angegebenen Entscheidung). Die Zahlstelle ist berechtigt, der ersten Inkassostelle für die Rückgabe eine Gebühr in Rechnung zu stellen. Diese wird dann meist durch die erste Inkassostelle an den Zahlungempfänger weitergegeben.
QuoteDas Lastschriftverfahren ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage ist das zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank 1963 vereinbarte Lastschriftabkommen. Durch das Lastschriftabkommen werden Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Banken begründet. Die Banken schließen ihrerseits mit den Lastschrifteinreichern wiederum Verträge ab, deren Inhalt im Lastschriftabkommen geregelt ist, so dass ein durchgängiges rechtliches System mit verbindlichen Regelungen für alle Beteiligten besteht. Die "Vereinbarungen über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften" zwischen den Lastschrifteinreichern und der Ersten Inkassostelle sind je nach Art der eingereichten Lastschriften unterschiedlich.
Beim Einzugsermächtigungsverfahren verpflichtet sich der Zahlungsempfänger, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm eine schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt. Beim Abbuchungsauftragsverfahren verpflichtet er sich, Forderungen nur gegen solche Zahlungspflichtige einzuziehen, die ihrerseits der Zahlstelle einen Abbuchungsauftrag erteilt haben.
QuoteSehr geehrte Damen und Herren,
Ich teile Ihnen hiermit erneut mit, daß ich niemals etwas aus Ihrem Hause bestellt habe. Dies betrifft insbesondere die Zeitschrift "yxz". Auch habe ich niemals einen Vertrag für ein Abonnement abgeschlossen.
Ich habe Ihnen bereits im Sommer letzten Jahres telefonisch mitgeteilt, daß ich die Zeitschrift "xyz" von Ihnen, in meinen Briefkasten zugestellt bekomme, diese aber niemals bestellt habe. Auch wies ich ausdrücklich darauf hin, daß ich diese Zeitschrift nicht mehr zugestellt bekommen will und für diese nicht bestellte Ware auch nicht bezahlen werde. Man sagte mir, daß jemand für mich dieses Magazin bestellt und angeblich auch bezahlt hat. Wer diese Person ist, wollte man mir aus Datenschutzgründen nicht mitteilen. Auch sagte man mir, daß sich dagegen bis zum Ablauf des Abonnements nichts unternehmen läßt Trotz meines Anrufes erhielt ich auch weiterhin dieses Magazin.
Da ich zu keinem Zeitpunkt etwas bestellt habe und auch nicht bestellen werde, weise ich Ihre Forderung zurück. Bitte nehmen Sie Abstand von der Zusendung weiterer, nicht bestellter Ware.
Um meinen Datenschutz zu gewährleisten, widerspreche ich hiermit einer Speicherung meiner Daten, gleich welcher Art und Form.
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